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   BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76   

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BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76 (https://dejure.org/1978,778)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1978 - 5 C 33.76 (https://dejure.org/1978,778)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 (https://dejure.org/1978,778)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze der freiheitlichen Demokratie - Politische Bildung - Meinungsäußerungsfreiheit - Pressefreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 232
  • DVBl 1978, 622
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [347 f.]; BVerwGE 55, 232 [237]).

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239 [BVerwG 16.02.1978 - 5 C 33/76]/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich".

    Auch wer die dargestellten Grenzen einer schalichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]).

    Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG erfüllt der Träger sie, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt, was mehr erfordert als nur eine passive oder gleichgültige Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 235 f - juris RdNr 11 ebenfalls zu § 9 JWG; BVerwG vom 20.6.1969 - VII C 73.68 - BVerwGE 32, 217, 218 - juris RdNr 19 zur Anwendung auf die Förderung durch den Bund seinerzeit nach § 25 JWG; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das SGB VIII BVerwG vom 1.8.1996 - 5 B 90.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 1; hierzu von Boetticher/Münder in FK-SGB VIII, 8. Aufl 2019, § 74 RdNr 14; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 RdNr 33 ff, Stand September 2012; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl 2018, § 74 RdNr 14 ff; Reichert in Jung, SGB VIII, 2. Aufl 2008, § 74 RdNr 27 f; Wabnitz, ZfJ 2003, 165, 167 f).

    Dass dies von der Behörde "Fingerspitzengefühl" erfordert (so zutreffend Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; vgl auch BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 239 - juris RdNr 15) , damit die Leistungsablehnung beschränkt bleibt auf das, was für die Distanzierung von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung unerlässlich notwendig ist, liegt auf der Hand und wird bei Umsetzung der hier beschriebenen Mindestkontrolle gewahrt.

    Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pflichtenstellung des Betroffenen geht (grundlegend BVerfG vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 359 - juris RdNr 61; zu Parallelen bei der politischen Bildung durch Träger der freien Jugendhilfe BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 238 - juris RdNr 14) oder eine allgemeine staatliche Schutzpflicht mit dem Parteienprivileg in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl zB zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerwG vom 30.9.2009 - 6 C 29.08 - juris RdNr 21; hierzu zuletzt BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris RdNr 27) .

    Auf den thematischen Inhalt des Sommercamps ("Sommercamp 2016 - Im Zeichen der Solidarität mit Flüchtlingen") kommt es nicht an, weil eine solche Veranstaltung nicht getrennt werden kann von dem Veranstalter, der sie organisiert; es ist vielmehr ausgeschlossen, dass ein ungeeigneter Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen gleichwohl geeignete Angebote erbringen kann (vgl zur fehlenden Möglichkeit einer solchen "Kompensation" bereits BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 242 - juris RdNr 20) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    Diesen von der Beklagten zitierten Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, ob jemand Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, vgl. dazu im Zusammenhang mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - V C 33.76 -, BVerwGE 55, 232 = juris, Rn. 16, und später auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Treuepflicht bei der Beurteilung verwendet, ob der Bewerber Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt bzw. ob er die diesbezügliche Pflicht verletzt hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1980.

    So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - V C 33.76 -, a. a. O., Rn. 11.

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG erfüllt der Träger sie, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt, was mehr erfordert als nur eine passive oder gleichgültige Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 235 f - juris RdNr 11 ebenfalls zu § 9 JWG; BVerwG vom 20.6.1969 - VII C 73.68 - BVerwGE 32, 217, 218 - juris RdNr 19 zur Anwendung auf die Förderung durch den Bund seinerzeit nach § 25 JWG; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das SGB VIII BVerwG vom 1.8.1996 - 5 B 90.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 1; hierzu von Boetticher/Münder in FK-SGB VIII, 8. Aufl 2019, § 74 RdNr 14; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 RdNr 33 ff, Stand September 2012; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl 2018, § 74 RdNr 14 ff; Reichert in Jung, SGB VIII, 2. Aufl 2008, § 74 RdNr 27 f; Wabnitz, ZfJ 2003, 165, 167 f).

    Dass dies von der Behörde "Fingerspitzengefühl" erfordert (so zutreffend Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; vgl auch BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 239 - juris RdNr 15) , damit die Leistungsablehnung beschränkt bleibt auf das, was für die Distanzierung von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung unerlässlich notwendig ist, liegt auf der Hand und wird bei Umsetzung der hier beschriebenen Mindestkontrolle gewahrt.

    Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pflichtenstellung des Betroffenen geht (grundlegend BVerfG vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 359 - juris RdNr 61; zu Parallelen bei der politischen Bildung durch Träger der freien Jugendhilfe BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 238 - juris RdNr 14) oder eine allgemeine staatliche Schutzpflicht mit dem Parteienprivileg in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl zB zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerwG vom 30.9.2009 - 6 C 29.08 - juris RdNr 21; hierzu zuletzt BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris RdNr 27) .

    Auf den thematischen Inhalt der alljährlichen Sommercamps kommt es nicht an, weil eine solche Veranstaltung nicht getrennt werden kann von dem Veranstalter, der sie organisiert; es ist vielmehr ausgeschlossen, dass ein ungeeigneter Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen gleichwohl geeignete Angebote erbringen kann (vgl zur fehlenden Möglichkeit einer solchen "Kompensation" bereits BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 242 - juris RdNr 20) .

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [347 f.] 5 BVerwGE 55, 232 [237]).

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich".

    Auch wer die dargestellten Grenzen einer sachlichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]).

    Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem - letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen "unerträglich" zu beseitigen (BVerwGE 55, 232 , 61, 176 ).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 37.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Eignungsbeurteilung des

    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [347 f.]; BVerwGE 55, 232 [237]).

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239 [BVerwG 16.02.1978 - 5 C 33/76]/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich".

    Auch wer die dargestellten Grenzen einer sachlichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]).

    Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Die Vorinstanz habe - so die Beklagte - zum einen in unzulässiger Weise die an den Parteiverbotsurteilen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relativiert, derzufolge gehäufte Beschimpfungen, Verdächtigungen, Verleumdungen und Verunglimpfungen des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner Institutionen bzw. Repräsentanten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Grundordnung zu erschüttern (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 - BVerwGE 55, 232 , vom 27. November 1980 - 2 C 38/79 - BVerwGE 61, 176 und vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 - BVerwGE 83, 158 ).
  • VG Berlin, 20.11.2009 - 20 A 267.06

    Zuwendung; Gewährung; parteinaher Jugendverband; Kinder- und Jugendplan des

    Unter den Zielen des Grundgesetzes sind die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 -, BVerwGE 55, 232, 235).

    Ein solches positives prognostisches Urteil ist ausgeschlossen, wenn die Arbeit des Zuwendungsempfängers - bezogen auf die Verwirklichung der Ziele des Grundgesetzes - berechtigte Zweifel aufkommen lässt (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 -, BVerwGE 55, 232, 235 f., 244 zu der entsprechenden Voraussetzung in § 9 Abs. 1 JWG).

    Die Tragweite der Entscheidung, bei der es um die Förderung der künftigen Arbeit geht, erfordert dabei eine "Gesamtschau", d. h. eine umfassende Betrachtung dessen, was für die im Rahmen der Beurteilung relevante Arbeit insgesamt prägend ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 -, BVerwGE 55, 232, 244).

    "Verfassungstreue" meint hingegen nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 - 5 C 33.76 -, BVerwGE 55, 232, 239).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239 [BVerwG 16.02.1978 - 5 C 33/76]/240) aber auch, 'wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden "Mißstände" hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich'.
  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 36.76

    Träger der freien Jugendhilfe - Öffentliche Anerkennung - Dachverband

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76

    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 37.76

    Anerkennung als Träger einer freien Jugendhilfe - Aufhebung eines Verwaltungsakts

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 35.76

    Anerkennung als Träger einer freien Jugendhilfe - Gewährung von Mitteln aus einem

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VG Berlin, 07.11.2003 - 17 A 467.00

    Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe; Verfolgung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 10 S 2893/88

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid - Ausklammerung der Erschließungsfrage -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 - 2 S 683/21

    Zulassung eines anthroposophischen Vereins als Träger des Freiwilligen

  • BVerwG, 01.08.1996 - 5 B 90.96

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 13.05.1986 - 7 B 68.86

    Überlassung von Hochschulräumen an studentische Vereinigung

  • BVerwG, 10.03.1983 - 2 B 107.82

    Anspruch eines Bewerbers auf Übernahme in ein öffentliches Amt - Ablehnung eines

  • BVerwG, 09.10.1984 - 4 B 182.84

    Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung zur Erweiterung einer Kiesgrube

  • OVG Berlin, 12.09.1978 - D 2.77 - VG D 18.75
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